118

§ 118 HochSchG

Niederlassungen auswärtiger Hochschulen, Franchising

(1)
1

Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen mit Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem aufgrund eines Abkommens Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen in Rheinland-Pfalz betrieben werden, soweit

1.

die Hochschule nach dem Recht des Sitzlandes zur Verleihung von Hochschulgraden auch dann berechtigt ist, wenn das dieser Verleihung zugrundeliegende Studium an der Niederlassung erfolgt,

2.

die Akkreditierung der Studiengänge den im Sitzland der Hochschule geltenden Standards entspricht,

3.

die Qualität des Studienangebots nach den im Sitzland der Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist,

4.

die Niederlassung ausschließlich die im Sitzland der Hochschule akkreditierten Hochschulstudiengänge durchführt und nach dem Recht des Sitzlandes auch in Rheinland-Pfalz durchführen darf,

5.

nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Hochschule erfüllen, und

6.

der Studienbetrieb im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen des Sitzlandes der Hochschule erfolgt.

2

Die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderungen des Studienbetriebs sind dem fachlich zuständigen Ministerium von der Niederlassung mindestens sechs Monate im Voraus anzuzeigen.

3

Im Falle der Aufnahme und wesentlicher Änderungen des Studienbetriebs ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen und eine Garantieerklärung der Hochschule hierüber beizufügen.

(2)
1

Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter ausländischer Hochschulen mit Sitz in einem nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums; § 117 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.

2

Die Niederlassung stellt den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und der Aufnahme oder wesentlichen Änderung des Studienbetriebs mindestens sechs Monate im Voraus, weist dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nach und fügt eine Garantieerklärung der Hochschule hierüber bei.

(3)
1

Staatliche oder staatlich anerkannte gradverleihende Hochschulen mit Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem aufgrund eines Abkommens Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, können auf der Grundlage einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung mit einer nicht hochschulischen Bildungseinrichtung in Rheinland-Pfalz Studiengänge durchführen (Franchising), wenn

1.

die gradverleihende Hochschule die akademische Letztverantwortung innehat, insbesondere unter ihrer Verantwortung und Kontrolle die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebots sichergestellt und die Prüfungen durchgeführt werden, und sie die im Sitzland anerkannten Hochschulgrade verleiht und hierzu auch dann berechtigt ist, wenn das dieser Verleihung zugrundeliegende Studium an der nicht hochschulischen Bildungseinrichtung erfolgt,

2.

die Akkreditierung der Studiengänge den im Sitzland der gradverleihenden Hochschule geltenden Standards entspricht,

3.

die Qualität des Studienangebots nach den im Sitzland der gradverleihenden Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist,

4.

die nicht hochschulische Bildungseinrichtung ausschließlich die im Sitzland der gradverleihenden Hochschule akkreditierten Hochschulstudiengänge durchführt und nach dem Recht des Sitzlandes auch in Rheinland-Pfalz durchführen darf,

5.

nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der gradverleihenden Hochschule erfüllen, und

6.

der Studienbetrieb im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen des Sitzlandes der gradverleihenden Hochschule erfolgt.

2

Das Franchising bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums; die nicht hochschulische Bildungseinrichtung stellt den Antrag auf Genehmigung der Aufnahme oder wesentlichen Änderung des Studienbetriebs mindestens sechs Monate im Voraus, weist dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nach und fügt eine Garantieerklärung der gradverleihenden Hochschule hierüber bei.

(4)
1

Niederlassungen und nicht hochschulische Bildungseinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr, insbesondere bei der Bewerbung des Studienangebots und bei allen mit diesem im Zusammenhang stehenden Handlungen, darauf hinzuweisen, dass sie selbst keine Hochschule sind und die Studiengänge nicht von ihnen angeboten werden, haben über Namen, Rechtsform und Sitzland der gradverleihenden Hochschule zu informieren und Personen, die an ihren Studienangeboten teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Leistung zu informieren.

2

Die gradverleihenden Hochschulen unterliegen gleichermaßen der Transparenzpflicht nach Satz 1.

3

Der Studienbetrieb darf jeweils erst nach Feststellung der Voraussetzungen oder Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium aufgenommen werden.

4

Dem fachlich zuständigen Ministerium ist die Einstellung des Studienbetriebs von der Niederlassung oder der nicht hochschulischen Bildungseinrichtung mindestens sechs Monate im Voraus, der Wegfall oder eine Änderung im Umfang der staatlichen Anerkennung unverzüglich anzuzeigen.

5

Studierende haben keinen Anspruch auf Beendigung ihres Studiums gegen das Land, die Niederlassung oder die nicht hochschulische Bildungseinrichtung und die gradverleihende Hochschule keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

(5)
1

Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten studiengangsbezogenen Kooperationsmodelle zwischen einer gradverleihenden Hochschule und einem nicht hochschulischen Bildungsträger sind nicht zulässig; die §§ 9, 10, 19 und 20 der Landesverordnung zur Studienakkreditierung bleiben unberührt.

2

Das fachlich zuständige Ministerium kann den Studienbetrieb einer Niederlassung oder einer nicht hochschulischen Bildungseinrichtung untersagen, soweit diese unter Verstoß gegen die Absätze 1 bis 4 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder Hochschulgrade verleiht.

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