117a

§ 117a BRAO

Verteidigung

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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