117

§ 117 StVollzG M-V

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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StVollzG M-V

Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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