Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen in Rheinland-Pfalz nur mit staatlicher Anerkennung des fachlich zuständigen Ministeriums als nicht staatliche Hochschulen errichtet und betrieben werden.
Träger einer Einrichtung nach Satz 1 ist, wem deren Handeln rechtlich zuzurechnen ist.
Betreiber sind die den Träger einer Einrichtung nach Satz 1 maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.
Der Träger oder die Betreiber oder die Hochschule im Einvernehmen mit dem Träger oder den Betreibern stellt den Antrag auf staatliche Anerkennung vor Aufnahme des Betriebs und weist dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 nach.
Satz 4 gilt entsprechend für wesentliche Änderungen des Betriebs oder Studienbetriebs.
Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erfolgt die staatliche Anerkennung, wenn gewährleistet ist, dass die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1
Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau wahrnimmt, insbesondere
das Studium an dem in § 16 genannten Ziel ausgerichtet ist,
Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen zurückstehen,
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden, und die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist,
die Wissenschaftsfreiheit dadurch sicherstellt, dass
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen bei dem Träger oder den Betreibern wahrnehmen,
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist,
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des Trägers oder der Betreiber zu beraten und zu beschließen, und
die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt sowie
die zu ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderliche personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellt, insbesondere
ihre Lehrangebote zu dem Hochschultyp angemessenen Anteilen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, und sonstigem Lehrpersonal erbracht werden,
über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs ermöglicht,
nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine ihrer Aufgabenwahrnehmung angemessene, auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht, insbesondere einen ausreichenden Zugang zu fachbezogenen Medien, und
ausreichende Vorkehrungen nachweist, um den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.
Die staatliche Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt und angemessen befristet werden.
Das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht können einer nicht staatlichen Hochschule verliehen werden, wenn
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere promotions- und habilitationsberechtigte Hochschulen anschlussfähig ist,
die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotions- und habilitationsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und
die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren und ein ebensolches Habilitationsverfahren im Sinne des § 34 verfügt.
Der Träger oder die Betreiber oder die Hochschule im Einvernehmen mit dem Träger oder den Betreibern stellt den Antrag auf Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts vor Aufnahme oder wesentlichen Änderungen des Promotions- oder Habilitationsbetriebs und weist dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nach.
Das fachlich zuständige Ministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 für die geplante nicht staatliche Hochschule anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung).
Es kann ferner eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Kriterien bei nicht staatlichen Hochschulen überprüft wird (Verfahren der institutionellen Akkreditierung oder Reakkreditierung).
Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nicht staatlichen Hochschulen, wenn aufgrund des Berichts nach Absatz 7 Satz 2 erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Kriterien des Absatzes 2 begründet sind.
Vor Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts an eine nicht staatliche Hochschule soll eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung des Vorliegens der in Absatz 3 genannten Kriterien eingeholt werden (Promotionsrechts- oder Habilitationsrechtsverfahren).
Für die vorstehend genannten Verfahren gelten die Absätze 5 und 6.
Der Träger und die Betreiber der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder der nicht staatlichen Hochschule wirken bei den Verfahren nach Absatz 4 mit.
Die Akkreditierungseinrichtung setzt jeweils eine Gutachterkommission ein, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, darunter mindestens ein Mitglied einer nicht staatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied besetzt sein muss.
Die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder die nicht staatliche Hochschule, ihr Träger, ihre Betreiber und das fachlich zuständige Ministerium erhalten vor der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von der Gutachterkommission angefertigten Gutachten.
Für Streitfälle richtet die Akkreditierungseinrichtung eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei externen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist, und regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen.
Die abschließende gutachterliche Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung setzt die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus.
In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 4 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung zu veröffentlichen.
Mit der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung berichtet diese dem fachlich zuständigen Ministerium, ob die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder die nicht staatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 entspricht und benennt hinreichend bestimmt die Bereiche, in denen sie diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird.
Die gutachterliche Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des fachlich zuständigen Ministeriums, ohne dessen Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ganz oder teilweise vorwegzunehmen.
Der Studienbetrieb darf erst nach der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium aufgenommen werden.
Die nicht staatliche Hochschule berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium jährlich über ihre Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen; der Wegfall oder Änderungen dieser Voraussetzungen sind dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen oder
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Die beabsichtigte Auflösung einer nicht staatlichen Hochschule und die Einstellung des Studienbetriebs sind dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
In diesen Fällen ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.
Für nicht staatliche Hochschulen mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem entsprechenden Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.
Das fachlich zuständige Ministerium kann einer nicht staatlichen Hochschule die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
Die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende fremdsprachige Übersetzung darf nur von staatlichen Hochschulen, nicht staatlichen Hochschulen, Hochschulen im Geltungsbereich des Unionsrechts oder Niederlassungen sonstiger ausländischer Hochschulen, deren Betrieb vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt wurde, geführt werden.
Anderenfalls ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen.