117

§ 117 HSchG

Ausschüsse

(1)

Der Landeselternbeirat kann zu seiner Beratung Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden.

(2)
1

Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter an.

2

Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern in diese Ausschüsse berufen.

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HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
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