117

§ 117 HBG

Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium, soweit dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz nichts anderes bestimmt.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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