Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten, so wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, ist für die Festsetzung der Entschädigung
die obere Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,
in allen anderen Fällen die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung erlässt,
zuständig.