116

§ 116 HmbStVollzG

Anstalten, Trennungsgrundsätze

(1)

Der Vollzug von Freiheitsstrafen erfolgt in Anstalten der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2)

Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten Anstalten vollzogen.

(3)
1

Frauen und Männer werden in der Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen untergebracht.

2

Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Gefangenen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.

3

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Gefangenen,

1.

die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder

2.

deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat.

(4)

Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.

(5)

Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.