116

§ 116 HBG

Erstattung von Studiengebühren

(1)
1

Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zeit vom Beginn ihres oder seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe in dieselbe oder eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium der Beamtin oder des Beamten an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit angefallenen Gebühren zu erstatten.

2

Dies gilt auch dann, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird.

3

Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn

1.

der Ausbildungsdienstherr die Beamtin oder den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt,

2.

der Dienstherrnwechsel zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder

3.

zwischen dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

(3)

Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer entsprechenden Anwendung des Abs. 1 nicht entgegen.

(4)

Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Fünftel. § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

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