116

§ 116 BRAO

Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

(1)
1

Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.

2

Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2)
1

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

2

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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