115a

§ 115a POG

Strafvorschrift

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 oder einer richterlich bestätigten vollziehbaren Anordnung nach § 32a Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.

(2)

Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, welche die Maßnahme beantragt oder angeordnet hat.

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POG

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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