115a

§ 115a BRAO

Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme

(1)
1

Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74).

2

Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2)
1

Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet.

2

Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.

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