115

§ 115 LWG

Sonderordnungsbehörden

1

Die Wasserbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

2

Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LWG

Landeswassergesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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