Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a oder einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1, einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3, einer vollziehbaren Aufenthaltsanordnung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 oder einem vollziehbaren Kontaktverbot gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 26 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 ein Sicherheitskonzept nicht, nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde vorlegt,
entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 keinen Ordnungsdienst oder keine Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung vorsieht,
entgegen § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 die zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt,
entgegen § 68 Abs. 4 Satz 4 die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde nicht unverzüglich darüber in Kenntnis setzt, dass er einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt erteilt oder
entgegen § 68 Abs. 5 die für die Erteilung des beantragten Zutritts erforderlichen Unterlagen nicht unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst aushändigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4 ist die Behörde, die als allgemeine Ordnungsbehörde für die Veranstaltung zuständig ist.