115

§ 115 POG

Ordnungswidrigkeiten

(1)
1

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

2

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(2)
1

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a oder einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt.

2

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3)
1

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1, einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3, einer vollziehbaren Aufenthaltsanordnung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 oder einem vollziehbaren Kontaktverbot gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.

2

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(4)
1

Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 26 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2.

entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 ein Sicherheitskonzept nicht, nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde vorlegt,

3.

entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 keinen Ordnungsdienst oder keine Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung vorsieht,

4.

entgegen § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 die zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt,

5.

entgegen § 68 Abs. 4 Satz 4 die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde nicht unverzüglich darüber in Kenntnis setzt, dass er einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt erteilt oder

6.

entgegen § 68 Abs. 5 die für die Erteilung des beantragten Zutritts erforderlichen Unterlagen nicht unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst aushändigt.

2

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5)
1

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Behörde, die die Anordnung nach § 12a oder § 13 getroffen hat.

2

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4 ist die Behörde, die als allgemeine Ordnungsbehörde für die Veranstaltung zuständig ist.

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