115

§ 115 NWG

Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern(zu § 76 WHG)

(1)
1

Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind.

2

Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

(2)
1

Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 1 sind durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist.

2

Die Festsetzung erfolgt durch die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten.

3

Satz 2 gilt entsprechend für die Gebiete nach § 76 Abs. 2 WHG.

(3)
1

Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 2 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt entsprechend.

2

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

3

Für die Verordnung gilt § 91 Abs. 2 entsprechend.

(4)
1

Der gewässerkundliche Landesdienst hat die in Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG bezeichneten Gebiete, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und durch Bekanntmachung der Arbeitskarten im Niedersächsischen Ministerialblatt vorläufig zu sichern (§ 76 Abs. 3 WHG).

2

Die vorläufige Sicherung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

3

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Arbeitskarten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.

4

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

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