Zugunsten des Landes ist die Enteignung
von Gewässern erster Ordnung, soweit sie nicht dem Bund gehören, einschließlich der Bereiche, auf die sich nach § 34 Abs. 1 die Gewässerunterhaltung erstreckt, und
von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 an Gewässern erster Ordnung
zulässig.
Die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten an Grundeigentum im Wege der Enteignung kann im Interesse
der Unterhaltung der Gewässer,
der öffentlichen Wasserversorgung,
der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
der Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung,
des Schutzes der Allgemeinheit vor Hochwassergefahren,
der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Anlagen zu Zwecken der Nummern 1 bis 5 und
des Gewässerausbaus nach Maßgabe des § 71 WHG
erfolgen.
Ist der Betroffene zu der für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines der Enteignung unterliegenden Rechts bereit und kommt nur wegen der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, braucht nur das Entschädigungsverfahren durchgeführt zu werden.
Im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 bis 6 stellt die obere Wasserbehörde, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 die für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung zuständige Behörde die Zulässigkeit der Enteignung fest.
Soweit die Feststellung im Rahmen eines wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens erfolgt, ist die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Zuständig für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a Abs. 1 WHG ist die Enteignungsbehörde.
Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.