115

§ 115 BbgKVerf

Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

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BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
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