115

§ 115 EStG

Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

(1)

Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2)

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

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EStG

Einkommensteuergesetz

DE Bund
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