Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank.
Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht.
Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.