115

§ 115 BPersVG

Deutsche Bundesbank

(1)
1

Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank.

2

Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2)
1

Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht.

2

Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

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BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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