1143

§ 1143 BGB

Übergang der Forderung

(1)
1

Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über.

2

Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(2)

Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.

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