114

§ 114 NKomVG

Erlass der Haushaltssatzung

(1)
1

Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

2

Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(2)
1

Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden.

2

Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden.

3

Im Anschluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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