114

§ 114 KV M-V

Beratende und weitere Ausschüsse

(1)
1

Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden.

2

Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.

3

Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse.

4

Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind.

(2)
1

In jedem Landkreis ist ein Finanzausschuss zu bilden.

2

Er bereitet die Haushaltssatzung des Landkreises und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor.

3

Er kann die Haushaltsführung des Landkreises begleiten.

4

In jedem Landkreis ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.

(3)
1

Die Landrätin oder der Landrat hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

2

Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet.

3

Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches.

(4)
1

Wird ein Ausschuss neu gebildet, so lädt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident zur ersten Ausschusssitzung ein.

2

In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt.

3

Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist.

4

Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend.

(5)
1

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Kreistagsmitgliedern auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind.

2

Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.

3

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Kreistagsmitglieder.

4

Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen.

5

Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat.

6

Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27, § 105 Absatz 5 und § 106 Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(6)
1

Die Kreistagsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen.

2

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben.

3

Näheres bestimmt die Hauptsatzung.

4

Sie kann auch bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden.

5

In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 bis 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend.

(7)
1

Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 107a bis 108 sowie § 109 Absatz 1 und 2 entsprechend.

2

Abweichend von § 107a Absatz 1 Satz 3 findet § 107a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung.

3

In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Landkreises herzustellen, die den Anforderungen des § 107a Absatz 2 Satz 6 entspricht.

4

Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

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