114

§ 114 HmbSG

Straftat

(1)

Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28 a dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

(2)
1

Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein.

2

Der Antrag kann zurückgenommen werden.

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HmbSG

Hamburgisches Schulgesetz

HH Hamburg
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