114

§ 114 HSOG

Ausführungsvorschriften

1

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlässt die Ministerin oder Minister des Innern, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern, jeweils, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit der Ministerin, dem Minister oder dem Ministerium der Finanzen.

2

Die Ermächtigung der fachlich zuständigen Ministerin oder des fachlich zuständigen Ministers zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

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HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HE Hessen
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