Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.