113

§ 113 WpHG

Beschwerde

(1)
1

Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft.

2

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

DE Bund
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