113

§ 113 SPersVG

Ausnahmen der Beteiligung

(1)

§ 94 Absatz 1 Nummer 17 bis 23 findet keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.

(2)

Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.

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SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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