113

§ 113 PatG

1

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

2

Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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