113

§ 113 LBG NRW

Untersagen des Tragens der Dienstkleidung

(1)

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.

(2)

Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Landesdisziplinargesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG NRW

Landesbeamtengesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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