113

§ 113 LBG

Dienstkleidung

1

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

2

Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

BB Brandenburg
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