112

§ 112 EStG

Veranlagungszeitraum, Höhe

(1)

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2)

Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

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EStG

Einkommensteuergesetz

DE Bund
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