112

§ 112 BbgKVerf

Unterrichtungsrecht

1

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten.

2

Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen und Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

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BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
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