111j

§ 111j StPO

Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

(1)
1

Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet.

2

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.

3

Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.

(2)
1

Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung.

2

Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist.

3

Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen.

4

Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.