1116

§ 1116 BGB

Brief- und Buchhypothek

(1)

Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.

(2)
1

Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden.

2

Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen.

3

Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3)

Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.

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