111

§ 111 NSchG

Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule

(1)
1

Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen.

2

Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2)
1

Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus.

2

Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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