111

§ 111 JustG NRW

Widerspruchsbehörde

1

Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

3

Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.

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JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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