110d

§ 110d StPO

Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches

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Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.

2

In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden.

3

Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

4

Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt.

5

Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen.

6

Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

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