1100

§ 1100 ZPO

Mündliche Verhandlung

(1)

Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar.

(2)

Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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