110

§ 110 KV M-V

Wahlen, Abberufungen

(1)
1

Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Kreistagsmitglied dies beantragt.

2

Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält.

3

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten zu ziehen ist.

4

Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(2)

(nicht besetzt)

(3)
1

Der Kreistag kann eine von ihm gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen.

2

Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder.

3

Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(4)
1

Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Kreistagsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder aus ihrem Amt abberufen werden.

2

Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

3

Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde.

4

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Landrätin oder den Landrat, die oder der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch den Kreistag gewählt wurde.

(5)

Die direkt gewählte Landrätin oder der direkt gewählte Landrat kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. § 20 gilt entsprechend.

(6)
1

Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt.

2

Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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