110

§ 110 GewO

Wettbewerbsverbot

1

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).

2

Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

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GewO

Gewerbeordnung

DE Bund
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