110

§ 110 GemO

Rechnungsprüfung

(1)
1

Der Gemeinderat soll einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden.

2

Abweichend von § 46 wählt der Ausschuss ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden.

(2)
1

Der Bürgermeister legt den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vor.

2

Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden.

(3)

Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss zu.

(4)
1

Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.

2

Das Gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.

(5)
1

Für die überörtliche Prüfung der Gemeinde durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung.

2

Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts.

3

Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz.

4

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz kann die überörtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz).

5

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen.

(6)
1

Im Anschluss an die Unterrichtung des Gemeinderats über das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 sind die Prüfungsmitteilungen und eine etwaige Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1.

2

Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen.

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