Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen oder Aufgaben nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses.
In den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Psychotherapie gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre sowie in ihren weiteren Aufgabenbereichen übertragen werden.
Einstellungsvoraussetzung für Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, denen Aufgaben auf Dauer übertragen werden, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder in begründeten Ausnahmefällen ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin zu begründen, sofern nicht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz entgegensteht.
Voraussetzung für eine Wahrnehmung von dauerhaften Aufgaben ist in der Regel eine Promotion.
Näheres über die Stellung und Laufbahn von Beamten und Beamtinnen regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung oder im Rahmen einer Finanzierung aus Mitteln Dritter erfolgt, können nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet beschäftigt werden.
Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, deren Beschäftigung mit dem Ziel der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt, ist mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen.
In den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Psychotherapie kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung teilweise auf diese Zeit angerechnet werden.
Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung zu stellen, sofern nicht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz eine abweichende Regelung trifft.
Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden.
Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die künstlerische Qualifizierung entsprechend, soweit keine abweichende Bestimmung getroffen wird.
Für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann abweichend von Absatz 2 das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden; § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.