11

§ 11 VwVfG NRW

Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.

natürliche und juristische Personen,

2.

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.

Behörden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwVfG NRW

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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