11

§ 11 VwVfG

Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.

natürliche und juristische Personen,

2.

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.

Behörden.

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VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

DE Bund
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