11

§ 11 VwVG NRW

Vollziehungsbeamte (Fn 10)

(1)

Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.

(2)

Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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