11

§ 11 NRWDVBauGB

Pflicht zur Verschwiegenheit (Fn 6)

1

Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuß beschlossen worden ist.

2

Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht außerhalb ihrer Tätigkeit im Umlegungsausschuss verwerten.

3

Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuß ausgeschieden sind.

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NRWDVBauGB

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

NW Nordrhein-Westfalen
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