Die oberste Vermessungsbehörde bestellt auf Antrag zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht.
Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen und entweder
die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens ein Jahr in nicht unerheblichem Umfang mit der Durchführung von verschiedenartigen Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren oder
die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens zwei Jahre in nicht unerheblichem Umfang mit der Durchführung von verschiedenartigen Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren.
Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer
die erforderliche Eignung nicht besitzt,
das 60. Lebensjahr vollendet hat,
Tätigkeiten ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar sind oder
außerhalb Baden-Württembergs als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist.
Die nach Absatz 1 bestellten Personen führen die Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« oder »Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin«.
Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und führen ein Amtssiegel mit dem kleinen Landeswappen.
Die oberste Vermessungsbehörde legt den Amtssitz, von dem aus der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird, im Einvernehmen mit ihm fest.
Die Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde.