11

§ 11 PUAG

Protokollierung

(1)

Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(2)
1

Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert.

2

Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(3)

Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

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PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

DE Bund
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