11

§ 11 BremStVollzG

Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1)

Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2)
1

Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.

2

Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.

(3)

Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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