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§ 11 StrEG

Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten

(1)
1

Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen worden ist, haben die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung.

2

Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme der Unterhalt entzogen worden ist.

(2)
1

Sind Unterhaltsberechtigte bekannt, so soll die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, sie über ihr Antragsrecht und die Frist belehren.

2

Im übrigen ist § 10 Abs. 1 anzuwenden.

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StrEG

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

DE Bund
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