Die Polizei hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Daten der betroffenen Person verarbeitet.
Die betroffene Person hat darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Drittstaaten) oder bei internationalen Organisationen,
die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen sowie
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen, sowie
Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz.
Von der Auskunftserteilung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen und sie nicht glaubhaft machen kann, dass ihr das weder möglich noch zumutbar ist, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand, insbesondere bei nicht-automatisierten Verfahren, außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, 5 oder 6 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschränken.
§ 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Polizei hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 10 Absatz 2, 5 oder 6 mit sich bringen würde.
Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
Wird die betroffene Person nach Absatz 6 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz ausüben.
Die Polizei hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann.
Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie stattgefunden hat.
Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden.
Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmt.
Die Polizei darf die Zustimmung nur insoweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken könnte.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten.
Die Polizei hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.